Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein, die es vorher nicht mussten. Was das Gesetz verlangt, für wen es gilt und was tatsächlich geprüft wird.
Woher das Gesetz kommt
Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, denEuropean Accessibility Act. Konkretisiert wird es durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung, das BFSGV. Wer die europäische Ebene verstanden hat, kennt das BFSG bereits in der Substanz – die deutschen Besonderheiten liegen bei der Aufsicht und beim Bußgeldrahmen.
Wichtig ist die Abgrenzung nach oben und unten. Für öffentliche Stellen galt Barrierefreiheit schon vorher, über die Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder und die BITV 2.0, die auf der Richtlinie (EU) 2016/2102 beruht. Das BFSG ändert daran nichts; es zieht die Privatwirtschaft nach.
Was erfasst ist
Das Gesetz arbeitet mit zwei Listen. Was nicht auf einer Liste steht, ist nicht erfasst.
Produkte: Computer und deren Betriebssysteme, Zahlungsterminals, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte.
Dienstleistungen: Telekommunikationsdienste, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt der zugehörigen Software und der elektronische Geschäftsverkehr.
Der letzte Punkt ist der, der die meisten Organisationen überrascht. Elektronischer Geschäftsverkehr heißt: Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher über eine Website oder eine App. Ein Shop ist erfasst, weil er online verkauft, nicht wegen seines Sortiments.
Die Ausnahmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Schwellen gelten zusammen, nicht alternativ. Achten Sie auf die Asymmetrie: Ein Kleinstunternehmen, das ein erfasstes Produkt herstellt, ist nicht in gleicher Weise befreit.
Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung. Beides ist möglich, beides ist aber kein Kreuz im Formular. Die Bewertung muss dokumentiert, regelmäßig wiederholt und der Marktüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden. Eine Bewertung, die aus dem Satz „das wäre zu teuer\" besteht, ist keine.
Die Fristen im Detail
| Fall | Frist |
|---|---|
| Allgemeine Geltung | 28. Juni 2025 |
| Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen | bis 28. Juni 2030 |
| Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden | bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre |
Die Frist bis 2030 hängt am Vertrag, nicht an der Dienstleistung. Ein nach Juni 2025 neu geschlossener Vertrag erbt sie nicht.
Was konkret zu tun ist
Das Gesetz formuliert funktionale Anforderungen, keine Checkliste. Für alles, was auf einem Bildschirm stattfindet, erfüllt man sie in der Praxis über die harmonisierte NormEN 301 549, die ihrerseits auf dieWCAG-Erfolgskriterien verweist. Konformität mit der harmonisierten Norm löst die Konformitätsvermutung aus – genau dafür gibt es sie.
Dazu kommen zwei Dinge, die keine Technik sind:
- Informationen zur Barrierefreiheit. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument, allgemein verständlich und selbst barrierefrei zugänglich. Das ist das Dokument, nach dem die Aufsicht zuerst fragt.
- Dokumentation. Was Sie geprüft haben, was noch nicht konform ist und warum. Wer real nachgebessert, es aber nie aufgeschrieben hat, steht auf dem Papier schlechter da als jemand, der nichts getan und gut formuliert hat.
Wer prüft
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Sie wird von Amts wegen tätig und auf Hinweis von Verbrauchern, und sie kann Unterlagen anfordern, Maßnahmen anordnen und im äußersten Fall die Bereitstellung untersagen. Verbraucherverbände und Verbände nach dem BGG können Verstöße ebenfalls geltend machen.
Womit man anfängt
Nicht mit einem Angebot. Mit einer halben Stunde am eigenen Auftritt: unserePrüfanleitung führt durch sechs Schritte, die ohne gekauftes Werkzeug auskommen und den größten Teil der strukturellen Probleme finden. Danach wissen Sie, worüber Sie mit einem Dienstleister sprechen – und ob Sie überhaupt einen brauchen.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meinen kleinen Online-Shop?
Wenn Sie an Verbraucher verkaufen, fällt der Shop unter den Dienstleistungsbegriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen zusammen müssen erfüllt sein.
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Angebote?
Grundsätzlich nein. Das Gesetz knüpft an Verbraucher an. Sobald dasselbe Angebot auch Verbrauchern offensteht, greift es allerdings, und die Trennung ist in der Praxis oft weniger sauber, als die Website vermuten lässt.
Brauche ich ein Zertifikat?
Nein. Für Websites gibt es kein europäisches Barrierefreiheits-Zertifikat. Was es gibt, ist die Konformität mit der harmonisierten Norm EN 301 549, die Sie selbst erklären, und die nach BFSG geforderten Informationen zur Barrierefreiheit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument.
Was passiert bei einem Verstoß?
Die Marktüberwachung kann Maßnahmen anordnen, im äußersten Fall die Bereitstellung untersagen. Das BFSG sieht außerdem Bußgelder vor. Das praktische Risiko in den ersten Jahren liegt jedoch weniger im Bußgeld als darin, dass Ihnen jemand anders die Frist für die Nachbesserung setzt.