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Hilfsmittel

Die praktische Ebene unter allen Barrierefreiheitsregeln. Was die Kategorien tatsächlich leisten, welche Fragen vor der Auswahl stehen und wie in Deutschland bezahlt wird.

Die Kategorien

Sehen. Screenreader lesen den Bildschirm vor oder geben ihn auf einer Braillezeile aus. Vergrößerungssoftware skaliert und kontrastiert. Bildschirmlesegeräte vergrößern gedrucktes Material. Wie ein Screenreader technisch arbeitet und was das für Websites bedeutet, steht in unserem englischenScreenreader-Leitfaden.

Hören. Hörgeräte und Cochlea-Implantate, dazu Zusatztechnik wie FM-Anlagen und Induktionsschleifen, die das Signal direkt übertragen, statt es durch den Raum zu schicken.

Kommunikation. Von der Kommunikationstafel aus Papier bis zum Sprachausgabegerät mit Augensteuerung. Die Kategorien und die Auswahlfragen behandeln wir ausführlich unter communication aids.

Lesen und Verstehen. Vorlesefunktionen, Leselineale, angepasste Abstände. Was davon belegt hilft und was Werbung ist, steht unterreading support.

Bedienen. Alternative Eingabegeräte: Spezialtastaturen, Trackballs, Taster, Kopfsteuerung, Sprachsteuerung. Häufig die Voraussetzung dafür, dass alles andere überhaupt nutzbar wird.

Die Fragen vor der Auswahl

  • Wie bedient die Person das Gerät? Direkt, über Taster, über Blick oder Kopfbewegung. Diese Antwort schränkt alles Weitere ein und wird deshalb zuerst geklärt.
  • Symbole, Schrift oder beides? Und wenn beides: wie kommt die Person im selben System von einem zum anderen?
  • Wie ist das Vokabular organisiert? Die Entscheidung mit den längsten Folgen. Ein Wechsel der Anordnung kostet später Monate Umlernen.
  • Passt die Stimme zur Person? Alter, Geschlecht, Region. Ein Kind mit Erwachsenenstimme benutzt das Gerät seltener.
  • Was passiert im Störungsfall? Reparaturdauer, Ersatzgerät, Rückfallebene aus Papier. Fragen Sie das vor dem Kauf.

Kostenübernahme in Deutschland

Der Regelweg für den Behinderungsausgleich im Alltag führt über die gesetzliche Krankenversicherung nach § 33 SGB V. Ablauf:

  1. Erprobung und Beratung in einer Beratungsstelle oder bei einem Versorger. Ohne Erprobung wird es später schwer zu begründen.
  2. Verordnung durch die Ärztin oder den Arzt, möglichst mit Diagnose, Zielsetzung und konkreter Produktangabe.
  3. Kostenvoranschlag des Leistungserbringers.
  4. Antrag bei der Krankenkasse mit Verordnung, Kostenvoranschlag und fachlicher Stellungnahme.
  5. Bescheid. Die Kasse hat gesetzliche Entscheidungsfristen; werden sie ohne Begründung überschritten, kann die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greifen.

Geht es um Arbeit statt Alltag, ist ein anderer Träger zuständig: Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt. Für Schule und Ausbildung häufig die Eingliederungshilfe nach SGB IX. Ein an den falschen Träger gerichteter Antrag muss zwar weitergeleitet werden, kostet aber Wochen.

Entscheidend ist in allen Fällen die fachliche Stellungnahme. Sie soll dokumentieren, welche Zugriffsart die Person braucht, welche Alternativen erprobt wurden und warum sie nicht ausreichen. Das ist der Unterschied zwischen Bewilligung und einem Jahr Widerspruchsverfahren.

Warum das ein Rechtsthema ist

Ohne Kommunikationsmittel kann eine Person keinen Willen äußern, den andere dann berücksichtigen könnten. Genau daran hängt Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention zurrechtlichen Handlungsfähigkeit: Wo über unterstützte Entscheidungsfindung gesprochen wird, ist die Kommunikationsform nicht ein Detail der Vereinbarung, sondern ihre Voraussetzung.

Werkzeuge und Anbieter

An dieser Stelle listen wir Werkzeuge und Anbieter, die wir selbst geprüft haben. Wir veröffentlichen hier nichts, bevor die Prüfung steht.

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Häufige Fragen

Wer bezahlt ein Hilfsmittel?

Das hängt davon ab, wofür es gebraucht wird. Für den Ausgleich einer Behinderung im täglichen Leben ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Geht es um den Arbeitsplatz, kommen Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt in Betracht; geht es um Schule oder Ausbildung, häufig die Eingliederungshilfe. Die Abgrenzung ist der häufigste Grund für Ablehnungen.

Muss das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis stehen?

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ist eine Orientierungshilfe, keine abschließende Liste. Ein nicht gelistetes Hilfsmittel kann beansprucht werden, wenn die Notwendigkeit begründet ist – die Begründung wird dann allerdings zum entscheidenden Teil des Antrags.

Was tun bei einer Ablehnung?

Widerspruch, schriftlich, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Nützlich ist eine ergänzende fachliche Stellungnahme, die genau auf die Ablehnungsgründe eingeht. Reagiert die Kasse nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen auf den Erstantrag, kann die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greifen.